AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma AEROPE GmbH, FN 575814 k

(veröffentlicht unter www.aerope.at, www.aerope.de) ( STAND 11/24)

I. Allgemeines

  1. Die Firma AEROPE GmbH (nachstehend „AEROPE“) führt Aufträge und Lieferungen für Vertragspartner (nachstehend „Käufer“) nur nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aus, und zwar auch dann, wenn diese bei (fern-) mündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurden.
  2. Gegenteiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Geschäftsbedingungen des Käufers sind, ungeachtet des Zeitpunktes ihres Einlangens bei AEROPE auch wenn sie unwidersprochen bleiben, jedenfalls rechtsunwirksam. Auch Vertragserfüllungshandlungen durch AEROPE gelten nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Käufers. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen von AEROPE bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch AEROPE. Unter „schriftlich“ ist stets zu verstehen: mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax oder E-Mail.
  3. Durch Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit AEROPE anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, welche nicht nur für ein konkretes Geschäft, sondern, sofern nicht von AEROPE ausdrücklich anders festgehalten, auch für Folgegeschäfte gelten.

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Die Angebote von AEROPE sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag gilt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns an den Käufer als geschlossen. Mit Abschluss des Vertrages akzeptiert der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weicht unsere Auftragsbestätigung von der schriftlichen oder mündlichen, telefonischen, oder elektronischen Bestellung ab, so gilt diese Abweichung auch dann als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht innerhalb von 7 Tagen nach Absendung der Auftragsbestätigung eine anders lautende Antwort des Käufers schriftlich zugeht. Sachlich begründete und angemessene Änderungen unserer Leistungs- und Lieferverpflichtungen gelten vom Käufer als vorweg genehmigt.
  3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und verbleiben in unserem Urheber-, Muster oder sonstigem Immaterialgüterrecht; sie dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Für Kostenvoranschläge wird keine Gewähr geleistet. Sofern Kostenvoranschläge bzw. Anbote mit Fixpreisen gelegt werden, stehen diese jedenfalls unter dem Vorbehalt, dass nachträgliche Erhöhungen von Listenpreisen (Materialpreise etc.), die nicht von uns beeinflussbar sind, AEROPE jedenfalls einseitig zu einer Anpassung berechtigen. Wir haben auch dann Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt, wenn wir den Mehraufwand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten haben und wenn der Mehraufwand durch Änderungswünsche des Käufers verursacht wurde. Sofern Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages auflaufen, werden diese dem Käufer verrechnet.
  5. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und technische Daten in Katalogen und Drucksachen sind unverbindlich, dienen lediglich zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und gelten insbesondere nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Als vertraglich zugesichert gelten nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind. Wir behalten uns vor, auch nach Vertragsabschluss technische und konstruktive Änderungen vorzunehmen, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Änderung fertig gestellt worden sind. Die Beratung, die AEROPE nach bestem Wissen leistet, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung zu überprüfen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise gelten in EURO und sind – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – exklusive Umsatzsteuer sowie freibleibend „ab Werk beladen“ zu verstehen. Sofern kein konkreter Preis vereinbart wurde, sind die jeweils am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Käufer.
  2. Soweit die Zahlungsbedingungen nicht schon bei Vertragsabschluss vereinbart werden, gelten die in unseren Rechnungen angegebenen Zahlungsmodalitäten und Zahlungstermine als verbindlich.
  3. Die Zahlungsverpflichtung entsteht unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge. Der Käufer hat den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bis zur Fälligkeit auf dem von uns bekannt gegebenen Konto wertgestellt ist. Die Rechnungsbeträge sind mangels anderer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung innerhalb von 14 Tagen netto fällig. Für die Berechnung des Zahlungszieles gilt das Rechnungsdatum als Stichtag. Die Kaufpreiszahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag auf dem bekanntgegebenen Konto eingelangt, und verfügbar ist. AEROPE ist nicht verpflichtet, sonstige Zahlungsmittel – insbesondere Wechsel oder Schecks – anzunehmen; eine ausnahmsweise ausdrückliche Annahme erfolgt nur zahlungshalber, wobei Diskont- und Einziehungsspesen zu Lasten des Käufers gehen. Zahlungswidmungen durch den die Zahlung Leistenden sind unwirksam und für uns nicht bindend. Sofern eine Einigung über eine andere Widmung nicht erfolgt, werden eingehende Beträge vorerst auf die gerichtlichen sowie die allenfalls angefallenen Kosten einer zweckentsprechend notwendigen außergerichtlichen Einbringung, dann auf Zinsen und schließlich auf das Kapital angerechnet. Allfällige Gutschriften über von uns ausdrücklich angenommene Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
  4. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Käufers sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbezahlungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so sind wir unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel berechtigt, Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurück zu halten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz Mahnung keine Zahlung leistet. Wird über das Vermögen unseres Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wir können zudem die Weiterveräußerung von uns gelieferter Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzers an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Zurücknahme der gelieferten Ware durch uns schon jetzt zu. Allfällige darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gegen den Käufer bleiben davon unberührt.
  6. Bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Ab Fälligkeit werden dem Käufer Zinsen in Höhe von 9,2% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verrechnet.
  7. Der Ersatz sämtlicher für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Einbringungskosten, insbesondere Mahn- und Inkassospesen, durch den Käufer gilt als vereinbart.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich Zinsen, Kosten und Schadenersatzansprüchen) im Eigentum von AEROPE. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware während Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich und mit unternehmerischer Sorgfalt zu behandeln.
  2. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

V. Lieferung

  1. Alle Waren gelten „ab Werk“, ohne Verladung und ohne Verpackung verkauft, sofern im Einzelfall nicht schriftlich gegenteiliges vereinbart ist. Die Lieferung gilt dann von uns als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Nutzungs- und Preisgefahr des Käufers, dies auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, gehen mit dem Kaufabschluss auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig.
  2. AEROPE behält sich das Recht vor, Versandart und Transporteur zu bestimmen, sofern Lieferung „frei Haus“ vereinbart wird. Der Käufer trägt die Kosten von ihm verlangter anderer Transportarten. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung, dass uns beim Transport, der von uns frei zu wählende Transportweg während des gesamten Transportes tatsächlich unbehindert zur Verfügung steht und unsere Waren vom Käufer unverzüglich entladen werden; jegliche Mehrkosten bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gehen ebenso zu Lasten des Käufers, ebenso wie Fehlfrachten.
  3. Der Käufer haftet verschuldensunabhängig für den verkehrssicheren Zustand der An- und Abfuhrstrecke zur Entladestelle und hält AEROPE diesbezüglich schad- und klaglos.
  4. AEROPE ist nicht verpflichtet, allfällige Verpackungen zurückzunehmen. Der Käufer übernimmt für uns kostenfrei die ordnungsgemäße Entsorgung eines von uns verwendeten Verpackungsmaterials.
  5. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, Frachten sowie sonstige Kosten, durch welche unsere Waren oder eine von uns vertraglich übernommene Lieferung mittelbar oder unmittelbar verteuert werden, sind vom Käufer zu tragen und hält uns der Käufer diesbezüglich schad- und klaglos.
  6. Angegebene Lieferfristen sind grundsätzlich freibleibend. Wird davon abweichend ausdrücklich eine feststehende Lieferfrist vereinbart, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sechs Wochen zu, wenn der Verzug von uns verschuldet wurde. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer hat diesfalls Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung ohne Verzinsung. Schadenersatzansprüche stehen in jedem Falle jedoch nur dann zu, wenn uns vorsätzliches oder krass-grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann. Soweit die Lieferungen auf Grund von Plänen des Käufers zu erfolgen haben, setzen feststehende Liefertermine voraus, dass sämtliche Pläne rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig bei uns eingelangt sind. Wir übernehmen bei Fertigungen auf Grundlage von Daten des Käufers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers keinerlei Funktionsgarantie für die Anlage oder allfällige Anlagenteile. Wir sind auch nicht zur Überprüfung von uns zur Fertigung zur Verfügung gestellten Daten verpflichtet.

VI. Force Majeure

  1. Unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Vorlieferanten sowie nicht rechtzeitige oder unvollständige Belieferung durch unsere Vertragspartner, Energiemangel, Brand, Naturgewalten wie Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Sturm, Überschwemmungen oder ähnliche Katastrophen, Pandemien, Epidemien oder ähnliches, Ereignisse höherer Gewalt, zu denen auch Arbeitseinstellungen oder Aussperrungen wie insbesondere Arbeitskämpfe oder Streiks zu zählen sind, sowie andere, nicht in unserer Sphäre liegende Gründe berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer daraus irgendwelche Ersatzansprüche unter Berufung auf die Nichteinhaltung von Lieferfristen, gleich welcher Art, entstünden.
  2. Bei Lieferausfällen und -verzögerungen aufgrund von Lieferkettenproblemen sowie bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen infolge eines oder mehrerer der in diesem Vertragspunkt angeführten Ereignisse sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken oder eine Nachlieferung zu garantieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, auch Mindermengen an den Käufer zu verteilen oder Teilleistungen zu erbringen.
  3. Sehen wir von einem Vertragsrücktritt ab, haben wir neben der Verlängerung der Leistungsfrist nach Maßgabe der ÖNORM B2110 bei Beschädigung oder Zerstörung von Materialen oder Bauteile durch ein unabwendbares Ereignis bereits vor Übergabe der fertiggestellten Ware Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen, auf Vergütung der zur allfälligen Wiederherstellung erforderlichen Leistungen, wenn wir alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen haben.

VII. Versand und Gefahrenübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Käufers. Bedingungen des Käufers über Versandart und -weg sind für uns nicht verbindlich.
  2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Nutzungs- und Preisgefahr einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme auf den Käufer über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Waren gegen Transportschaden auf Kosten des Empfängers zu versichern. Transportschadensregulierungen hat der Käufer vorzunehmen.
  3. Die Verpackungsart bestimmt der Käufer. Soweit im Zeitpunkt des Versandes keine Angaben darüber vorliegen, liefern wir unverpackt.
  4. Wird die bestellte Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht abgenommen, gilt die Lieferung als erbracht und wir sind berechtigt, Zahlung zu fordern. Bei Abnahmeverzug von mehr als 30 Tagen sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft geht die Nutzungs- und Preisgefahr auf den Käufer über.
  5. AEROPE ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
  6. Das Abladen der Ware ist Sache des Käufers und geht zu seinen Lasten.

VIII. Montage

  1. Montage am Einsatzort der von uns gelieferten Ware erfolgt nur dann, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dabei gelten die in der Auftragsbestätigung ersichtlichen Preise samt allfälligen Lohn- und Preiserhöhungen. Verzögert sich die Montagezeit aus nicht von uns zumindest grob fahrlässig zu vertretenden Umständen, sind wir berechtigt, sämtliche uns daraus erwachsenden Kosten (auch Stehzeiten) gegenüber dem Käufer zu verrechnen. Unsere für die Montage bzw. die Lieferung vertraglich zur Verfügung stehende Zeit verlängert sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, ohne dass dem Käufer daraus irgendwelche Ersatzansprüche, gleich welcher Art, entstünden.
  2. AEROPE übernimmt bei Montagen von Fertigungen, die auf Grundlage von Daten des Käufers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers von uns hergestellt worden sind, keinerlei Funktionsgarantie für die Anlage oder allfällige Anlagenteile. Es besteht für AEROPE keine Prüfungspflicht für die Funktion, es sei denn, es ist eine solche ausdrücklich vereinbart.
  3. Bei allfälligen Montagen im Ausland ist der Käufer verpflichtet, auf seine Kosten sämtliche erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen, insbesondere Arbeitsbewilligungen, beizubringen und alle sonstigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen.
  4. Bei Montage von nicht selbst erstellten Gegenständen oder Geräten bestehen gegen uns keinerlei Ansprüche oder Rechte für Mängel an diesen Gegenständen oder Schäden, die durch diese Gegenstände verursacht wurden. Für eine nicht ordnungsgemäße Montage haften wir nur, wenn uns krass-grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vom Käufer nachgewiesen wird. Der Käufer hat auf seine Rechnung und Gefahr sowohl rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten als auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personal und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Montagebeginn der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ordnungsgemäße Beendigung erforderlich sind. Insbesondere garantiert der Käufer, dass uns alle für die Montage zweckdienlichen Informationen (zB örtliche Gegebenheiten, Anschlussmöglichkeiten, Materialbeschaffenheit, etc.) rechtzeitig vor der Montage zur Verfügung stehen. Wir sind nicht verpflichtet uns vor Montage über die örtlichen Gegebenheiten, Anschlussmöglichkeiten, Materialbeschaffenheit, oder sonstige für die Montage zweckdienliche Umstände zu informieren. Werden für die Montage von unserer Seite Beistellungen erforderlich, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Ist das Werk abnahmebereit, teilen wir dem Käufer einen Termin für die Abnahmeprüfung mit. Wir dürfen uns bei dieser vertreten lassen. Sämtliche bei der Abnahmeprüfung oder bei der Inbetriebnahme anfallenden Kosten (Personalkosten, Ausrüstungsgegenstände, Materialkosten, Hilfsmittel) hat der Käufer zu tragen. Hält der Käufer diesen Termin nicht ein, gilt die Prüfung und somit Abnahme als an diesem Tag erfolgreich durchgeführt.

IX. Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Die gelieferten Waren sind sofort bei Übergabe sorgfältig zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen einer vom Käufer als angemessen anerkannten Frist von drei Tagen ab Übergabe schriftlich detailliert gerügt werden. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden hat uns eine auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerkende Mängelrüge fristgerecht innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zuzugehen. Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers steht eine Frist von 6 Monaten ab Gefahrenübergang offen; im Säumnisfall sind sämtliche derartige Ansprüche ausgeschlossen. Kommt es im Verhältnis des Käufers zu seinen Kunden zu einem Gewährleistungsfall, so ist der Rückgriff auf uns gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen.
  2. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder zeigen sich innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten Fehler, so hat der Käufer nur Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Ob die Mangelhaftigkeit durch Verbesserung oder Austausch behoben wird, obliegt unserer Wahl. Ein anderer oder weiterer Anspruch, insbesondere auf Minderung des Entgeltes, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, besteht nicht, es sei denn, dass dies mit uns gesondert schriftlich vereinbart wird.
  3. Eigenmächtige Verbesserungen oder unsachgemäße Behandlung der Waren durch den Käufer haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche zur Folge.
  4. Den Käufer trifft entgegen § 924 ABGB die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  5. Solange der Käufer seiner vertragsgemäßen Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist, sind wir berechtigt, die Erfüllung einer Gewährleistungspflicht zu verweigern. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn vom Käufer ohne unsere Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an der Ware ausgeführt werden.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, jeweils geltende Produktinformationen und Montagehinweise sowie alle ihm übergebene Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen unsere Stellungnahme einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf Nichtbeachtung dieser Hinweise oder Nichteinholung einer Stellungnahme zurückzuführen sind, haften wir in keinem Fall.
  7. Der Käufer ist aufgrund behaupteter Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes, der Produkthaftpflicht oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten. Die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Forderungen wird durch die Geltendmachung solcher Rechte nicht berührt.
  8. Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen mit Ausnahme bei Personenschäden nur dann verpflichtet, wenn uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder krass-grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzansprüche sind in ihrer Höhe mit 5% der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in 12 Monaten nach Erbringung der Lieferung bzw. Leistung. Der Ersatz von Folgeschäden oder Vermögensschäden, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

X. Produkthaftung, Vertrag zugunsten Dritter

  1. Allfällige Regressforderungen aus dem Titel Produkthaftung gegen uns sind ausgeschlossen. Der Käufer hat uns wegen aller daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos zu halten. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer infolge der Fehlerhaftigkeit eines von uns gelieferten Produktes als Importeur in Anspruch genommen, so ist auch auf allen allfälligen Regressanspruch österreichisches Binnenrecht anzuwenden. Sollte in einem solchen Fall unsere Haftung umfangmäßig nach der in Frage kommenden ausländischen Rechtsordnung geringer sein als nach den Bestimmungen des österreichischen Binnenrechts, so ist die Höhe des Regressanspruches nach der für uns unter diesem Gesichtspunkt günstigeren Rechtsordnung zu beurteilen. Der Käufer verpflichtet sich, Waren, die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch gefertigt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer und übernimmt es bei jedweder Weitergabe dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und insbesondere diesem auch alle übergebenden Betriebsanleitungen und Anwendungshinweise mit zu übergeben.

XI. Geheimhaltung

  1. Alle Informationen, die von uns und/oder Erfüllungsgehilfen offengelegt werden, gelten als vertraulich, sofern sie zum Offenlegungszeitpunkt nicht als nicht-vertraulich gekennzeichnet wurden oder ihrem Wesen nach augenscheinlich nicht-vertraulich sind. Alle Rechte an den vertraulichen Informationen bleiben unser Eigentum.
  2. Vertrauliche Informationen, die dem Käufer zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst wie Kenntnis erlangt, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Muster, Modelle, technische, organisatorische, produktionsbezogene oder kommerzielle Information (z.B. Kostenvoranschläge), und insbesondere im Hinblick auf unsere Wettbewerber.
  3. Kein Bestandteil der vorliegenden Verkaufsbedingungen oder eines mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrages soll dahingehend ausgelegt werden, dass dem Käufer durch die Übertragung von Eigentum an der Ware irgendwelche Rechte an vertraulichen Informationen und geistigem Eigentum von uns erteilt oder übertragen werden. Der Käufer ist nach Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, empfangene vertrauliche Informationen umgehend zurückzugeben. Solange sich vertrauliche Informationen beim Käufer befinden, bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung für den Käufer verbindlich.

XII. Datenschutz und Compliance

  1. AEROPE verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und unsere Datenschutzerklärung sind auf unserer Homepage (www.aerope.at) unter „Datenschutz“ abrufbar. Der Käufer nimmt diese Datenschutzerklärung zur Kenntnis und akzeptiert diese in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, zu jeder Zeit während unserer vertraglichen Beziehung alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen, wie auch das jeweils anwendbare Kartell-, Wettbewerbs- und Anti-Korruptionsrecht einzuhalten. Weder der Käufer noch die in seinem Namen handelnden Personen, insbesondere leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Vertreter werden unzulässige Zahlungen oder Geschenke in direkter oder indirekter Form an Dritte einschließlich deren Mitarbeiter, leitende Angestellte oder an Amtsträger, Vertreter einer staatlichen Stelle oder Behörde oder einer politischen Partei oder deren Kandidaten tätigen oder anbieten. Im Falle der Nichteinhaltung behalten wir uns das Recht vor, Verträge, die diesen AGB unterliegen, jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer zu kündigen und der Käufer ist nicht berechtigt, gesetzliche und/oder vertragliche Ansprüche, wie z.B. Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche, geltend zu machen.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware und für die Bezahlung des Kaufpreises ist der Firmensitz von AEROPE, also 2000 Stockerau.
  2. Sofern AEROPE und der Käufer nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts rechtsgültig vereinbart haben, werden Streitigkeiten ausschließlich durch das sachlich und örtlich für AEROPE Österreich zuständige Gericht entschieden. AEROPE ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche nach ihrer Wahl auch bei dem für den Käufer sachlich und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen sowie überall dort, wo der Käufer eine Niederlassung oder Vermögen hat.
  3. Für das Rechtsverhältnis zwischen AEROPE und dem Käufer gilt österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie unter Ausschluss nationaler und internationaler Kollisionsnormen.

XIV. Sonstiges, Salvatorische Klausel

  1. Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages, dieser AGB und dieser Schriftformklausel können nur im ausdrücklichen Einverständnis mit AEROPE, wirksam werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig oder gesetzwidrig sein oder werden, so ändert dies nichts an der Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen. Ungültige oder rechtswidrige Bestimmungen werden im Einzelfall durch Bestimmungen ersetzt, welche der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommen und gültig sind.

Schaltanlagengebäude/ Trafoanlagen

Auch mechanische Lüftungskomponenten oder Hybridlösungen werden von Aerotec Europa verwirklicht. Hier besteht eine Vertriebskooperation mit der Firma Heber und anderen namhaften Unternehmen. Wir bieten für jede lüftungstechnische Anforderung in der Industrie die ideale Lösung. Sonderanfertigung werden nach Kundenwunsch verwirklicht und garantieren eine maßgeschneiderte Be- und Entlüftung ihrer Halle

Also mechanical ventilation components or hybrid solutions are realized by Aerotec Europe. In this field, there is a sales cooperation with the company Heber and other well-known companies. We offer the ideal solution for every ventilation requirement in the industry. Special designs are realized according to customer requirements and guarantee a customized ventilation of your hall.

Flughafen/Parkhäuser

Lamellenwände sind nicht nur als regensicher und schalldämmende Maßnahme zu sehen, sondern sind auch eine optische Aufwertung eines Gebäudes. Durch Jahrzehnte langer Erfahrung und Entwicklung sind unsere Wetterschutz Lamellenwand LU-FW eine optimale Lösung. Auch bieten wir Entrauchungsgeräte und Lichtbänder im Dach an. 

Lamella walls are not only to be seen as a rainproof and sound-absorbing measure, but are also an optical enhancement of a building. Due to decades of experience and development, our weather protection lamella wall LU-FW are an optimal solution. We also offer smoke extraction units and light bands in the roof.

Kalorische Energieerzeuger

Die durch den Verbrennungs Prozess entstehende Abwärme wird mittels Windleitflächenlüfter am Dach abgeführt. Hier haben sich unsere Produkte, wie der RVI-II oder der RVI-II Akustik als Multitalent bewährt. Die nachströmende Luft wird durch Wetterschutz Jalousien LU-O, LU-O-A oder Außenluftsysteme mit Schalldämmkulissen und Wärmetauscher LU-K eingeleitet. Auch kommen Wetterschutzgitter LU-F oder Wetterschutz Lamellenwände LU-FW zum Einsatz.

The waste heat generated by the combustion process is dissipated by means of wind guide surface fans on the roof. Here, our products, such as the RVI-II or the RVI-II Acoustics have proven to be multi-talented. The incoming air is introduced through weather protection blinds LU-O, LU-O-A or outdoor air systems with sound absorbing baffles and heat exchangers LU-K. Weather protection grilles LU-F or weather protection lamella walls LU-FW are also used.

Thermische Müllverwertungsanlage

Bei einer Müllverwertungsanlage wird die, durch den Verbrennungs Prozess entstehende Abwärme, mittels Windleitflächenlüfter am Dach abgeführt. Hier haben sich unsere Produkte, wie der RVI-II oder der RVI-II Akustik als Multitalent bewährt. Die nachströmende Luft wird durch Wetterschutz Jalousien LU-O, LU-O-A oder Außenluftsysteme mit Schalldämmkulissen und Wärmetauscher LU-K eingeleitet.

In a waste incineration plant, the waste heat generated by the incineration process is dissipated by means of wind deflector fans on the roof. Here, our products, such as the RVI-II or the RVI-II Acoustics have proven to be multi-talented. The incoming air is introduced through weather protection blinds LU-O, LU-O-A or outdoor air systems with sound absorbing baffles and heat exchanger LU-K.

Eisenmetall- Nichteisenmetall Erzeuger

Thermische Prozesse, wie zum Beispiel in einem Hochofen, beim LD Verfahren oder in einer Elektrolyse, benötigen eine ideale Be- und Entlüftung. Für die Fortluft wird meist unser Windleitflächenlüfter RVI-II eingesetzt (auch als RWA und Akustikausführung RVI-II-A). Die nachströmende Luft wird durch Wetterschutz Jalousien LU-O, LU-O-A oder Außenluftsysteme mit Schalldämmkulissen und Wärmetauscher LU-K eingeleitet.

Thermal processes, such as those in a blast furnace, LD process or electrolysis, require ideal ventilation and venting. For the exhaust air, our wind guide surface ventilator RVI-II is usually used (also as SHEVS and acoustic version RVI-II-A). The incoming air is introduced through weather protection blinds LU-O, LU-O-A or outdoor air systems with sound absorbing baffles and heat exchanger LU-K.

Glashütte

Durch den anspruchsvollen thermischen Prozess, beim Gießen von Flach- Behälterglas wird die Produktionswärme durch unsere Windleitflächenlüfter RVI-II abgeleitet (auch als RWA und Akustikausführung RVI-II-A). Die nachströmende Luft wird durch Wetterschutz Jalousien LU-O, LU-O-A oder Kombigeräte mit Schalldämmkulissen LU-SD eingeleitet.

Due to the demanding thermal process during the casting of flat container glass, the production heat is dissipated by our wind vents RVI-II (also available as SHEVS and acoustic version RVI-II-A). The incoming air is introduced through weather protection blinds LU-O, LU-O-A or combination units with sound absorbing baffles LU-SD.